Ratgeber

Eltern oder Kinderlose: Wer hat in den Sommerferien Vorrang?

Schulferien sind knapp, und viele wollen sie. Ein Überblick über den rechtlichen Rahmen, die Praxis und das, was Software dabei leisten kann.

Stand: · 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Das Gesetz nennt keine Rangfolge zwischen Eltern und Kinderlosen, es verlangt eine Abwägung im Einzelfall. Praxisbeiträge nennen soziale Gesichtspunkte wie schulpflichtige Kinder, betonen aber, dass Kinderlose nicht dauerhaft leer ausgehen dürfen. Wer Regeln vorab festlegt, offen erklärt und dokumentiert, vermeidet den größten Teil des Streits.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Rechtliche Fragen sind im Einzelfall zu prüfen, bei Bedarf mit Rechtsrat.

Der Streitfall

Eine Teamleiterin in der Logistik hat zehn Mitarbeiter. In den ersten drei Augustwochen sollen mindestens sieben anwesend sein, vier Mitarbeiter wollen aber genau diese Wochen. Zwei von ihnen haben Kinder im Schulalter, zwei nicht. Das Beispiel ist erfunden, der Konflikt ist es nicht: In Foren und Fachbeiträgen kehrt er regelmäßig wieder, und häufig klagen Kinderlose, sie könnten Ferienzeiten nie verplanen.

Was das Gesetz sagt

§ 7 Abs. 1 BUrlG regelt die zeitliche Festlegung des Urlaubs. Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Das Gesetz nennt weder eine Rangfolge noch Kriterien für soziale Gesichtspunkte.

Das Bundesarbeitsgericht beschreibt den Zweck so: Die zeitliche Festlegung ist dem Arbeitgeber vorbehalten. Neben dem Wunsch des Einzelnen sollen die Interessen der Belegschaft und die betrieblichen Belange ausreichend berücksichtigt werden, gegebenenfalls unter Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben. So soll der Urlaub tatsächlich im laufenden Urlaubsjahr gewährt werden, idealerweise im gewünschten Zeitraum (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 423/16).

Was das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden hat

Zu der Frage, ob Eltern schulpflichtiger Kinder gegenüber Kinderlosen eine feste Rangfolge haben oder ob der Vorrang rotieren muss, wird hier keine gesicherte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts herangezogen. Die Recherche für diesen Ratgeber hat dazu keine gefunden. Es bleiben der Gesetzeswortlaut und die Abwägung im Einzelfall.

Eine beiläufige Bemerkung gibt es: Das Gericht hat festgehalten, dass sich die zeitliche Lage des zusammenhängenden Urlaubs regelmäßig nach den persönlichen Lebensverhältnissen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Gegebenheiten bestimmt und dass Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern die Schulferien bevorzugen werden. Die Entscheidung betraf allerdings tarifliches Wegegeld, nicht die Urlaubsplanung, und ist hier nur als Illustration genannt (BAG, Urteil vom 21. September 2010, 9 AZR 442/09).

Fachliche Einschätzungen aus der Praxis

Die folgenden Aussagen sind Einschätzungen einzelner Rechtsanwälte, keine Feststellungen eines Gerichts:

  • Als soziale Gesichtspunkte werden genannt: schulpflichtige Kinder und Schulferien, die bisherige Urlaubsgewährung in beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit sowie Erholungsbedürftigkeit (Rechtsanwalt Volker Görzel in Logistik Heute; Rechtsanwalt Dr. Roland Klein, LTO, 09.12.2025).
  • Rechtsanwalt Dr. Heiko Peter Krenz sieht Eltern schulpflichtiger Kinder in den Ferien in der Regel im Vorrang, hält aber fest, dass Kinderlosen nicht dauerhaft kein Urlaub in der Hauptsaison gewährt werden darf (Berliner Morgenpost, 24.07.2018).

Eine feste Formel, nach der sich der Fall entscheiden lässt, ergibt sich daraus nicht.

Mitbestimmung nicht vergessen

Wo ein Betriebsrat besteht, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitzubestimmen bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 23. September 2025 (1 ABR 20/24) zu dieser Vorschrift ausgeführt, dass die Dauer des Urlaubs nicht der Mitbestimmung unterliegt. Wer Kriterien für Vorrang festlegen will, sollte sie deshalb mit dem Betriebsrat besprechen. Einzelheiten stehen im Ratgeber Urlaubsplanung rechtssicher.

Was sich in der Praxis bewährt

Rechtlich gesicherte Rezepte gibt es nicht, aber einige Grundsätze, die den Streit verringern:

  • Kriterien vorab festlegen. Wer erst im Konfliktfall entscheidet, wirkt willkürlich. Eine schriftliche Regel, die für alle gilt, ist leichter zu erklären.
  • Wünsche vergleichbar machen. Eine einheitliche Skala hilft zu sehen, wie wichtig ein Wunsch ist, und nicht nur, dass er geäußert wurde.
  • Über Jahre denken. Wer in diesem Jahr zurückstecken musste, sollte das im nächsten Jahr berücksichtigt sehen. Das setzt voraus, dass die Vergangenheit dokumentiert wird.
  • Ergebnisse begründen. Entscheidungen gegen einen Wunsch sollten nachvollziehbar sein.

Verfahren im Vergleich beschreibt der Ratgeber Fairness bei Urlaubskonflikten.

So geht Vacanza-hr damit um

Vacanza-hr bildet Vorrangfragen nicht von sich aus ab, sondern rechnet mit den Vorgaben, die HR festlegt:

  • Mitarbeiter geben Wünsche je Kalenderwoche in vier Stufen ab: egal, gern, wichtig, unbedingt.
  • Der Solver verteilt die freien Wochen so, dass die Summe der Strafpunkte für Arbeit in Wunschwochen möglichst klein wird. Die Strafe wächst mit der Wunschstufe, deutlich überproportional (1, 8 und 27 Punkte für die Stufen 1 bis 3), und mit dem Gewicht des Mitarbeiters.
  • HR kann je Mitarbeiter ein Gewicht setzen (Standard 1,0, möglich sind Werte von 0 bis 10).
  • HR kann für ausgewählte Mitarbeiter und Wochen eine höhere Wunschstärke setzen. Die Oberfläche nennt als Beispiel Eltern in den Schulferien.
  • Schulferien lassen sich in den Plan importieren.
  • Jeder Mitarbeiter sieht nach der Veröffentlichung je Wunschwoche, ob sein Wunsch erfüllt wurde. HR sieht die Besetzung je Aufgabe und Woche.
  • Aktionen von HR im Plan, etwa das Setzen von Gewichten, werden im Protokoll festgehalten.

Mindestbesetzung und Qualifikationen bleiben dabei feste Bedingungen: Ein Wunsch mit hohem Gewicht kann an der Besetzung scheitern. Mehr zur Methode steht unter So funktioniert es.

Was Vacanza-hr nicht abnimmt

Vacanza-hr legt keine Rangfolge fest und prüft nicht, ob ein Gewicht rechtlich zulässig oder sachgerecht ist. Welche Gewichte vergeben werden und wie sie begründet werden, entscheiden HR und gegebenenfalls der Betriebsrat. Die Software kennt weder Kinder noch Alter oder Betriebszugehörigkeit und berücksichtigt auch nicht, wer in früheren Jahren zum Zug kam. Eine Rotation über Jahre muss HR daher selbst steuern, zum Beispiel über die Gewichte. Die Planung erfolgt je Kalenderwoche, nicht je Tag. Eine Rechtsberatung ersetzt die Software nicht.

Quellen

  • § 7 BUrlG, § 87 BetrVG
  • BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 423/16
  • BAG, Urteil vom 21. September 2010, 9 AZR 442/09 (zu tariflichem Wegegeld, die Aussage zu den Schulferien ist beiläufig)
  • BAG, Beschluss vom 23. September 2025, 1 ABR 20/24
  • Fachliche Einschätzungen (keine Gerichtsentscheidungen): Rechtsanwalt Volker Görzel, „Wann Eltern bei der Urlaubsplanung keinen Vorrang haben“, Logistik Heute; Rechtsanwalt Dr. Roland Klein, „Wie geht Urlaub noch mal?“, LTO, 09.12.2025; Rechtsanwalt Dr. Heiko Peter Krenz, „Haben Eltern Vorrang vor kinderlosen Kollegen?“, Berliner Morgenpost, 24.07.2018

Textauszüge geprüft, Entscheidung im Einzelfall lesen. Keine Rechtsberatung.

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Haben Eltern schulpflichtiger Kinder in den Sommerferien automatisch Vorrang?

Nein, das Gesetz nennt keine feste Rangfolge. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, stehen entgegen. Schulpflichtige Kinder werden in Praxisbeiträgen als ein solcher Gesichtspunkt genannt. Eine gesicherte Aussage des Bundesarbeitsgerichts zu einer festen Rangfolge zwischen Eltern und Kinderlosen wird hier nicht herangezogen. Es kommt auf den Einzelfall an.

Welche sozialen Gesichtspunkte werden genannt?

Das Gesetz zählt sie nicht auf. In Praxisbeiträgen von Rechtsanwälten werden schulpflichtige Kinder und Schulferien, die bisherige Urlaubsgewährung in beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit sowie die Erholungsbedürftigkeit genannt. Das sind fachliche Einschätzungen, keine Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts.

Muss der Betriebsrat bei der Vergabe der Ferienwochen mitbestimmen?

Wo ein Betriebsrat besteht, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitzubestimmen bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer, wenn kein Einverständnis erzielt wird, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Ob das im Einzelfall zutrifft, ist zu prüfen. Dieser Text ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Kann Vacanza-hr Eltern in den Schulferien bevorzugen?

HR kann in Vacanza-hr je Mitarbeiter ein Gewicht und für ausgewählte Mitarbeiter und Wochen eine höhere Wunschstärke setzen. Die Software rechnet mit diesen Vorgaben. Ob und wie Gewichte vergeben werden, entscheiden HR und gegebenenfalls der Betriebsrat. Kriterien wie Kinder, Alter oder frühere Zuteilungen kennt die Software nicht.

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